Satzung

Vereinssatzung

  
des
Schützenverein Hahnenknoop von 1920 e.V.

 
 
Der am 20. März 1920 gegründete Schützenverein Hahnenknoop, eingetragen am 11.06.1953 beim Amtsgericht Hagen, hat mit Beschluß der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 14.10.2012 seine Satzung geändert.

 Die Satzung hat jetzt folgenden Wortlaut:       



§  1 Name, Sitz und Zweck
 
1. Der Verein führt den Namen Schützenverein Hahnenknoop von 1920 e. V.  Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht            Tostedt unter der Nr. NZS VR 110080 eingetragen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Hahnenknoop. Er wurde am 20. März 1920 gegründet und am 11.06.1953 beim Amtsgericht            Hagen eingetragen.

3. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports.

4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung und Förderung des Schießsports nach der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes e.V., die Pflege der sportlichen Kameradschaft und die Erhaltung der Tradition alten Schützenbrauchtums. Zu diesem Zweck unterhält er die im Eigentum des Vereins stehende Schützenhalle und die Schießsportanlagen

5.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige  Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

6. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Der Verein ist Mitglied im Schützenkreis-Wesermünde-Süd e.V. und Bezirksschützenverband Bremerhaven-Wesermünde e.V. Durch die Mitgliedschaft im Bezirksschützenverband Bremerhaven-Wesermünde e.V. ist der Verein mittelbares Mitglied im Deutschen Schützenbund e.V.

7. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen und in ihrer Eigenschaft als Vorstandsmitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.


§  2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§  3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Minderjährige bedürfen der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand unter Vorbehalt und abschließend die Mitgliederversammlung.

2. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

3. Jedes neu aufgenommene Mitglied hat eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Über die Höhe der Aufnahmegebühr entscheiden die Mitglieder auf der Jahreshauptversammlung.

4. Der Verein hat
a) aktive Mitglieder
b) unterstützende Mitglieder
c) Ehrenmitglieder

 Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern regelt die Ehrenordnung
 des Schützenverein Hahnenknoop von 1920 e.V.

 

§  4  Rechte der Mitglieder

Alle volljährigen Mitglieder sind stimmberechtigt. Im übrigen haben alle Mitglieder die gleichen Rechte. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.


§  5 Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet die Satzung anzuerkennen und die Beiträge pünktlich zu leisten.

2. Die finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein  (Aufnahmegebühren, Beiträge und Gelder für nicht geleisteten  Arbeitsdienst) können auf schriftlichen Antrag durch Beschluß des Vorstandes von Fall zu Fall gestundet oder erlassen werden.

3. Jedes Mitglied hat bis zum vollendeten 65. Lebensjahr Arbeitsdienst nach Aufforderung zu leisten, andernfalls für nicht geleistete Stunden einen entsprechenden Geldbetrag zu zahlen. Über die Höhe der zu leistenden Stunden bzw. der Höhe des Geldbetrages stimmen die Mitglieder auf der jährlichen Jahreshauptversammlung ab.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Ausschluß aus dem Verein,
d) durch Auflösung des Vereins
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem  Mitglied des Vorstands. Für minderjährige Mitglieder muß die  Austrittserklärung vom gesetzlichen Vertreter abgegeben werden. Er ist nur  zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist  von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:
a) ...trotz zweimaliger Mahnung länger als 1 Jahr mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist;
b) ...gegen die Satzung und  Vereinsinteressen gröblich oder vorsätzlich verstößt;
c) ...das Ansehen des Vereins schädigt;
d) ...sich unehrenhafter Handlungen schuldig macht oder
e) ...vorsätzlich gegen die Sportordung des Deutschen Schützenbundes e. V. verstößt.

Zum Ausschluß eines Mitgliedes ist ein Beschluß der Mitgliederversammlung erforderlich. Vor der  Beschlußfassung ist dem
Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der
 Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Ausschlußbescheid ist  dem  Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen  Bescheid kann das  ausgeschlossene Mitglied innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt Beschwerde beim Schiedsgericht einlegen. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist unanfechtbar. Die Beitragspflicht für das laufende Jahr bleibt in jedem Fall bestehen.

 

§  7  Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:  
a) der geschäftsführende Vorstand
b) der Gesamtvorstand
c) die Mitgliederversammlung.
d) das Schiedsgericht    


§ 8 Der Vorstand

 Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

1. dem/der 1. Vorsitzenden (Präsident/-in)
2. dem/der 2. Vorsitzenden (Hauptmann)
3. dem/der Kassenwart/-in
4. dem/der Schriftführer/-in
           
Zur Abgabe verbindlicher Erklärungen genügt die Unterschrift von Zweien dieser Vorstandsmitglieder. Der geschäftsführende
Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist
unzulässig.

Der Gesamtvorstand besteht aus den unter 1. - 4. Genannten Personen, sowie desweiteren aus dem bzw. der
 
5. Leutnant
6. Platzwart/-in
7. Damensportleiter/-in
8. Herrensportleiter/-in
9. Jugendsportleiter/-in
   
Dem erweiterten Vorstand gehören an:

1. stellvertr. Kassenwart/-in
2. stellvertr. Schriftführer/-in
3. Hallenwart/-in
4. 1. KK-Schießwart/-in (stellvertr. Herrensportleiter/-in)
5. 1. LG Schießwart/-in (stellvertr. Damensportleiter/-in)
6. stellvertr. Jugendsportleiter/-in

Außerdem werden die Hauptschützenkönigin und  der Hauptschützenkönig zu den Vorstandssitzungen als Gäste ohne
Stimmrecht eingeladen. Der Vorstand ist das ausführende Organ. Er hat alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung    
durchzuführen, die Innehaltung der Satzung zu überwachen, das Vermögen zu verwalten, sowie alle sonstigen Angelegenheiten des Vereins zu erledigen.

§ 9 Amtsdauer des Vorstands

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.


§ 10 Beschlussfassung des Vorstands

1. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

2. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.



§ 11 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal und zwar im Januar eines jeden Kalenderjahres einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich durch den geschäftsführenden Vorstand unter Angabe der Tagesordnung 10 Tage vor dem Termin der Versammlung zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlußfähig; jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme..

3. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

4. Alle Wahlen und Abstimmungen in der Mitgliederversammlung  erfolgen offen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds muß eine geheime Wahl oder Abstimmung durchgeführt werden, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung diesem Antrag zustimmt.
 
5. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

6. Von jeder Mitgliederversammlung und den Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom/von der 1. Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/-in zu unterzeichnen und auf der nächsten Mitgliederversammlung bzw. Vorstandssitzung vorzulesen und zu genehmigen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben

7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich, unter Angabe des Zweckes und der Gründe, verlangt. Ferner kann der geschäftsführende Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn wichtige Belange des Vereins anstehen.

8. Der Jahreshauptversammlung obliegt:

 
a. Entgegennahme der Jahresberichte des geschäftsführenden Vorstandes
b. Bericht der Rechnungsprüfer/-innen und Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
c. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
d. Wahl der Rechnungsprüfer/-innen
e. Wahl der Schiedsgerichtsmitglieder und deren Stellvertreter/-innen
f. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Beitrages und der Aufnahmegebühr
g. Festsetzung der Vereinsveranstaltungen für das laufende Jahr
h. Erstellung eines Benutzungsplanes für die Schützenhalle und der Schießanlagen
i. Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
 j. Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

§ 12 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitglieder- versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

2. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

3. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins, Ausschluß von Mitgliedern, sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.


§ 13 Das Schiedsgericht

1. Das Schiedsgericht setzt sich aus 2 Mitgliedern des Gesamtvorstandes, sowie aus 3 Vereinsmitgliedern zusammen. Das Schiedsgericht und deren Vertreter/-innen (1 Mitglied aus dem GesamtVorstand und 2 Vereinsmitglieder) werden alle zwei Jahre auf der    Mitgliederversammlung neu gewählt.

 

§ 14 Mitarbeiterkreis

Zum Mitarbeiterkreis gehören:

1. Kinderwart/-in
2. stellvertr. Kinderwart/-in
3. KK-Schießwarte/-innen
4. LG-Schießwarte/-innen
5. Fahnenträger/-in
6. stellvertr. Fahnenträger/-in
7. Bandträger/-innen
 8. Küchenaufsicht

 

§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

2. Der Verkauf oder die Belastung von Vermögensgegenständen im Werte ab € 1.000,- bedarf  der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall „steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der Abgabenverordnung“ fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Loxstedt, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke gemäß § 1 dieser Satzung zu verwenden hat.


§ 16  Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Eine rechtsunwirksame Bestimmung ist durch die Mitgliederversammlung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer Wirkung dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung weitestmöglich entspricht.


Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 14.10.2012 verabschiedet.

Als geschäftsführender Vorstand:


 Barbara Päsch           vakant      Günter Grotheer    Martina Wallrabe
1.  Vorsitzende    2. Vorsitzende/r    Kassenwart       Schriftführerin

Hahnenknoop, den 14.10.2012

 
 
Hier Satzung als 
 
 

 

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